5. Juni 2015

Großzügigkeit oder Rechtsanspruch?

Vor wenigen Wochen habe ich einen Beitrag von Norbert Häring zum Bedingungslosen Grundeinkommen kommentiert, er nahm dazu Stellung (siehe hier). In diesem Beitrag hatte ich einen interessanten Aspekt übersehen, der für die Grundeinkommensdiskussion wichtig ist und deswegen hier aufgegriffen werden soll.

Norbert Häring schrieb dort:

"…Ich sehe den gemeinsamen Kern der verschiedenen Vorschläge für ein bedingungsloses Grundeinkommen darin, dass jedem durch Geldtransfer ein auskömmliches Mindestmaß an Konsum und die Mittel für würdige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben garantiert werden soll – und zwar ohne Bedingungen. Alles vor dem Spiegelstrich finde ich erstrebenswert. Es wird auch in einem Sozialstaat wie dem unseren versucht umzusetzen. Dabei kann man sich streiten, ob die Umsetzung gut gemacht ist und ob die Transfers großzügig genug sind. Ich bin für mehr Großzügigkeit [Hervorhebung SL], sowohl bei der Höhe der Transfers, als auch bei den Bedingungen und der Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen."

Geht es beim Bedingungslosen Grundeinkommen um Großzügigkeit? Nein, denn Großzügigkeit ist eine freiwillige Leistung, die gewährt werden kann oder auch nicht. Das BGE hingegen soll als Rechtsanspruch abgesichert werden und muss sich daran messen, ob es dem Geist der Demokratie entspricht, indem es die Selbstbestimmung der Bürger stärkt. Wer also will, dass die Bürger freier agieren können, muss Bereitstellungsmodus und Höhe an ihnen ausrichten, nicht an Großzügigkeit.

Sascha Liebermann